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Auswandern


Alle Punkte zum Thema Auswandern nach Portugal im Überblick:

Einreisebestimmung
Meldepflicht/Aufenthaltsgenehmigung
Impfvorschriften
Haustiere
Lebende Pflanzen
Persönliche Gegenstände
Kraftfahrzeuge
Sonstiges
Adressen und Links

Einreisebestimmung

Für Deutsche genügt bei einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen ein gültiger Reisepaß, Personalausweis oder Kinderausweis.
Eine Verlängerung des Touristenaufenthaltes über 90 Tage hinaus ist nur Inhabern von Reisepässen möglich (zweimalige Verlängerung zu je 60 Tagen, maximal 7 Monate Aufenthalt).

Meldepflicht/Aufenthaltsgenehmigung

Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der EU hat jeder Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU das Recht, sich in Portugal einen Arbeitsplatz zu suchen und eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach den in Portugal geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr erforderlich. Selbständige haben das Recht, nach Portugal einzureisen und sich dort niederzulassen, um ihre Tätigkeit auszuüben. Ein Visum ist ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Ist ein über drei Monate hinausgehender Aufenthalt geplant, muß innerhalb eines Monats nach der Einreise bei der Polizei oder der Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes (Serviço dos Estrangeiros e Fronteiras) persönlich ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis (Autorização de Residência) gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie wird verlängert, wenn die Vorraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind außer der Kopie des gültigen Passes oder Personalausweises drei Paßbilder, eine Kopie des Arbeitsvertrages oder, bei Selbständigen, eine Bescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen für das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit in Portugal erfüllt werden und eine Genehmigung für die Ausübung erteilt wurde, erforderlich.

Familienangehörigen, die mit entsprechenden Dokumenten den Grad ihrer Abstammung sowie ihre Unterhaltsberechtigung (Familienbuch oder Geburtsurkunde) nachweisen, wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, da sie ein vom Arbeitnehmer oder Selbständigen abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt genießen. Von Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind (sogenannte Drittstaatler), wird für die Einreise ein Visum verlangt.

Das Recht auf freien Aufenthalt genießen auch Rentner, Studenten und alle anderen Personen, die nachweisen können, daß sie über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die Grenze bildet grundsätzlich der Sozialhilfesatz in Portugal. Außer den oben genannten Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beizufügen sind, ist von diesen Personen auch der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes für Portugal gefordert. Studenten müssen darüber hinaus eine Einschreibebestätigung der portugiesischen Lehranstalt vorlegen.

In Ausnahmefällen können die portugiesischen Behörden ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses ist nicht mehr erforderlich, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gefordert werden.

Impfvorschriften

Bei einer Einreise aus Deutschland sind für das portugiesische Mutterland keine Impfungen vorgeschrieben. Impfungen gegen Tetanus und Polio werden empfohlen, wenn die letzten Impfungen länger als 10 Jahre zurückliegen.

Haustiere

Sowohl für den Reise- als auch für den Umzugsverkehr ist für die Mitnahme von Hunden und Katzen ein amtstierärztliches Gesundheits- und Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Das Gesundheitszeugnis darf erst kurz vor der Abreise des Tieres ausgestellt werden.

Papageien dürfen in der Regel nicht eingeführt werden. Wegen einer Ausnahmegenehmigung sowie Vorschriften für andere Tiere wendet man sich am besten an die portugiesischen Konsulate.

Auskunft (und Genehmigungen) gibt es ferner hier:

Direcção Geral dos Serviços Veterinários e Serviços Sanidada Veterinário
Rua Victor cordon 4
1200 Lisboa/Portugal.

Lebende Pflanzen

Ein Pflanzengesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort ist erforderlich. Es werden Stichproben durchgeführt.

Persönliche Gegenstände

Der private Reiseverkehr innerhalb der Länder der EU ist völlig liberalisiert. Alle Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch benötigt werden, dürfen mehrwertsteuerfrei eingeführt werden.

Dies gilt auch für Waren aller Art, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Wert der Waren ist dabei unerheblich. Werden jedoch bestimmte Richtmengen überschritten (800 Zigaretten, 90 Liter Wein, 110 Liter Bier, 20 Liter Aperitifgetränke und 10 Liter Spirituosen), kann verlangt werden, den Eigenbedarf überzeigend nachzuweisen. Für Jugendliche unter 17 Jahren keine Freimengen!

Auch die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen eines Umzugs oder von Heirats- und Erbschaftsgut erfolgt ohne weitere Grenzformalitäten und ist mehrwertsteuerfrei.

Kraftfahrzeuge

Führerschein und KFZ-Schein sind erforderlich. Eine grüne Versicherungskarte ist empfehlenswert. Das Fahrzeug muß auf den Benutzer zugelassen sein. Ansonsten wird eine vorher in Deutschland beglaubigte Vollmacht vom Besitzer verlangt. Zur Beglaubigung sollte das vom ADAC zur Verfügung gestellte Formular genügen. Manche Polizisten bestehen auf einer von einem portugiesischen Konsulat übersetzte und beglaubigte Ausfertigung.

In allen EU-Ländern gilt die Bestimmung, daß ein Fahrzeug temporär für maximal 6 Monate in einem fremden Land unterwegs sein darf. Wer länger herumfährt, begeht Steuerhinterziehung (KFZ- und Einfuhr- bzw. MWSt). Da es keine Grenzkontrollen mehr gibt, sei hier angemerkt, dass die Polizei vor Ort natürlich Nachweisprobleme bezüglich des Zeitraumes hat.

Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten sollte man sein Auto in Portugal anmelden. Die Anmeldung nimmt man beim "Straßenverkehrsamt" (IMTT - Instituto da Mobilidade e dos Transportes Terrestres ) vor. Dabei sind zwei Sachlagen zu unterscheiden:

1. War das Fahrzeug in Deutschland mindestens 6 Monate auf eine Person zugelassen, die eine gültige portugiesische Aufenthaltsgenehmigung besitzt und erstmalig nach Portugal zieht, so ist die Einfuhr des Autos steuer- und zollfrei.

2. War das Fahrzeug weniger als 6 Monate oder auf einen anderen Halter angemeldet, fällt sowohl Mehrwertsteuer (IVA) von 23 % als auch Autosteuer (Imposto Automóvel) an, die vom Hubraum abhängt. Die Versteuerung kann also sehr teuer werden - besonders Gebrauchtfahrzeuge werden unverhältnismäßig hoch besteuert.

Sonstiges

Zum Thema Auswandern gehören sicher auch Informationen zu folgenden Themen, die auf meiner Website jeweils einen separaten Menüpunkt bekommen haben:

- Arbeitssuche
- Schule/Studium
- Versicherungen

Mein Tip
Wer beabsichtigt auf Zeit oder auf Dauer ins Ausland zu gehen, sollte sich unbedingt vorher mit einer der unten aufgeführten Auskunfts- und Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer in Verbindung setzen. Dort kann man die Adresse seines zuständigen Beraters in Heimatortnähe erfragen und erhält dort neben einem individuellen und kostenlosen Beratungsgespräch auch jede Menge Informationsmaterial (Merkblätter, Broschüren, ...).

Abschließend nun die wichtigsten Adressen zur Inforecherche:

In Deutschland

Bundesverwaltungsamt Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige
Auskunfterteilung über ausländisches Recht
50728 Köln
Tel: 022899 358-4999
Fax: 022899 10 358-8399
E-Mail: InfostelleAuswandern@bva.bund.de
Homepage: www.auswandern.bund.de und www.bundesverwaltungsamt.de
 
Besucheradresse: Kessenicher Straße 216, 53129 Bonn
Auswärtiges Amt Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Postanschrift: 11013 Berlin
Telefon 030 / 5000-0
Notruf (außerhalb der Dienstzeiten) 030 / 5000-2000
Fax 030 / 5000-3402
Homepage: www.auswaertiges-amt.de
Raphaels-Werk
Dienst am Menschen unterwegs e.V.
Generalsekretariat
Adenauerallee 41
20097 Hamburg
Tel. 040 / 24 84 42-0
Fax 040 / 24 84 42-26
E-mail: kontakt@raphaels-werk.de
Homepage: www.raphaels-werk.de
Deutsches Rotes Kreuz Generalsekretariat-Team 44
Carstenstr. 58
12205 Berlin
Tel. 030 / 8 54 04-1 21
Fax 030 / 8 54 04-4 51
E-mail: mohrm@drk.de
Homepage: www.drk.de
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Hauptgeschäftsstelle
Referat Wanderung
Postfach 10 11 42
70010 Stuttgart
Tel. 0711 / 21 59-0
Fax 0711 / 21 59-1 30
E-mail: wanderung@diakonie.de
Homepage: www.diakonie.de

In Portugal

MNE
(Ministerium für Auslandsangelegenheiten)
Ministério dos Negócios Estrangeiros
Largo do Rilvas
1399-030 Lisboa
Tel: 213 946 000
E-mail: gii@mne.gov.pt
Homepage: www.min-nestrangeiros.pt/mne/

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